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"description": "DENKMALSCHUTZ UND DENKMALPFLEGEDie Gemeinde Odenthal ist zuständig für Aufgaben die dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege zugeordnet sind. Sie nimmt bei der Umsetzung des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NW) die Aufgaben als Untere Denkmalbehörde wahr.Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.Rechtsgrundlage: Denkmalschutzgesetz NRWEINTRAGUNG IN DIE DENKMALLISTEDie Untere Denkmalbehörde ist verpflichtet die Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Mit der rechtswirksamen Eintragung unterliegen sie den Vorschriften des DSchG NW.Voraussetzung für die Eintragung ist die Bewertung der Sache. Die gutachtliche Stellungnahme zum Denkmalwert wird durch den Landschaftsverband Amt für Denkmalpflege und Amt für Bodendenkmalpflege erstellt.DENKMALRECHTLICHE ERLAUBNISDie Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen. sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist.Veränderungen an dem Denkmal bzw. in der näheren Umgebung von Denkmälern bedürfen der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Hierfür ist das Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege herzustellen.Die Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis muss schriftlich erfolgen. Hierzu können Sie das bereitgestellte Formular verwenden. Eines gesonderten Erlaubnisverfahrens bedarf es nicht, wenn für die Maßnahme auch eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.Der Begriff der \u201eVeränderung\u201c umfasst auch kleine Substanzeingriffe wie Reparaturen, Anstriche, Um- und Anbauten. Daher ist es empfehlenswert die Untere Denkmalbehörde direkt bei Beginn mit der Planung mit einzubeziehen.AUSSTELLUNG EINER STEUERBESCHEINIGUNGEigentümer von Denkmälern können steuerliche Vorteile geltend machen. Die gebührenpflichtige Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt wird von der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Odenthal ausgestellt.Voraussetzung für die Erteilung der Steuerbescheinigung ist, dass die steuerlich begünstigten Maßnahmen vor Baubeginn mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt wurden und eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Maßnahme vorliegt. Des Weiteren müssen die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Objektes als Baudenkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen sein.Die Beantragung einer Bescheinigung muss schriftlich erfolgen. Hierzu können Sie das bereitgestellte Formular verwenden.Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen informiert hierzu in seiner Broschüre Steuertipps für Denkmaleigentümer.DENKMALFÖRDERUNGDenkmalförderungsprogramm des Landes NRWDas Land NRW bewilligt über die Bezirksregierung Köln direkte Landeszuschüsse für bedeutende Denkmäler wie den Aachener und den Kölner Dom, aber auch \u2013 auf entsprechenden Antrag - für erforderliche denkmalpflegerische Maßnahmen an sonstigen privaten oder kirchlichen Denkmälern,die gegenüber normaler Bauunterhaltung einen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand mit sich bringen,die nicht durch eine wirtschaftliche Nutzung finanziert werden können, wie etwa bei Brunnen, Windmühlen, Wegekreuzen etc.,die nicht steuerlich geltend gemacht werden können.Nähere Informationen sowie das Anmeldungsformular erhalten Sie bei der Bezirksregierung Köln. Das Land NRW gewährt über die NRW-Bank zinsgünstige Darlehen für die Durchführung von denkmalpflegerischen Maßnahmen. Informationen hierzu finden Sie bei der NRW Bank:IHRE ANSPRECHPERSONBarbara Jeschonekjeschonek@odenthal.de02202 710 169Sitemap",
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